Ein Mann, der über ein Jahrzehnt lang Sozialhilfe bezogen hat, muss nun 52.000 Schweizer Franken an die Stadt Bern zurückzahlen. Diese Entscheidung erfolgte, nachdem er einen Anteil an einer Immobilie geerbt und verkauft hatte. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte die Rückzahlungsanordnung und wies seinen Antrag auf einen Härtefall ab.
Wichtige Erkenntnisse
- Ein Mann muss 52.000 Franken an Sozialhilfeleistungen zurückzahlen.
- Die Rückzahlung erfolgt nach dem Verkauf eines geerbten Immobilienanteils.
- Er erhielt von 2009 bis 2022 rund 260.000 Franken Sozialhilfe.
- Das Berner Verwaltungsgericht wies seinen Härtefallantrag ab.
- Das Gericht befand die Rückzahlung trotz seiner Argumente für zumutbar.
Gericht ordnet Sozialhilferückzahlung an
Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte, dass Personen, die Sozialhilfe erhalten und später Vermögen erwerben, die Leistungen grundsätzlich zurückzahlen müssen. Dieses am Montag veröffentlichte Urteil betrifft einen Mann, der erhebliche finanzielle Unterstützung von der Stadt Bern erhalten hatte. Zwischen 2009 und 2022 erhielt er rund 260.000 Franken an Sozialhilfeleistungen.
Nach dem Verkauf eines geerbten Immobilienanteils forderte die Stadt Bern die Rückzahlung von 52.000 Franken. Das Gericht betrachtete diese Zahlungen als Vorschuss auf sein zukünftiges Erbe. Der Mann legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und berief sich auf einen Härtefall, doch seine Berufung war erfolglos.
Wichtige Zahlen
- 260.000 Franken: Gesamte Sozialhilfe, die von 2009 bis 2022 bezogen wurde.
- 52.000 Franken: Betrag, der zur Rückzahlung angeordnet wurde.
- 181.000 Franken: Erlös aus dem Verkauf des geerbten Immobilienanteils.
- 13 Jahre: Dauer des Sozialhilfebezugs.
Erbschaft und Immobilienverkauf
Der Mann erbte nach dem Tod seines Vaters einen Anteil an einer Immobilie im Berner Oberland. Im Dezember 2022 verkaufte er diesen Anteil innerhalb der Erbengemeinschaft. Diese Transaktion brachte ihm einen Erlös von rund 181.000 Franken ein. Dieser erhebliche finanzielle Gewinn löste die Rückzahlungsforderung der Stadt Bern aus.
Die Forderung umfasste speziell Sozialhilfeleistungen, die zwischen März 2020 und Januar 2022 gezahlt wurden. Diese Zahlungen wurden nachträglich als Vorschuss auf sein erwartetes Erbe eingestuft. Die Gerichtsentscheidung unterstreicht den Grundsatz, dass Sozialhilfe ein temporäres Unterstützungssystem ist und kein dauerhafter Anspruch, wenn finanzielle Mittel verfügbar werden.
„Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückzahlung seine Integration behindern würde. Der Mann hat sich jahrelang auf sein eigenes philosophisches Projekt konzentriert und trotz guter Ausbildung keine nachhaltige berufliche Wiedereingliederung erreicht.“
Härtefallargument abgelehnt
Der Mann argumentierte, dass die Rückzahlung der 52.000 Franken seine berufliche und soziale Integration gefährden würde. Das Gericht akzeptierte dieses Argument jedoch nicht. Es stellte fest, dass der Mann seit Jahren ein persönliches philosophisches Projekt verfolgt hatte. Trotz guter Ausbildung hatte er keine langfristige Anstellung gefunden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Verzicht auf die Rückzahlung diese Situation nicht ändern würde.
Nach Ansicht des Gerichts gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückzahlung seine Integration in die Gesellschaft oder den Arbeitsmarkt verhindern würde. Diese Einschätzung war entscheidend für die Ablehnung seines Härtefallantrags. Das Gericht betonte die langjährige berufliche Situation des Mannes.
Grundsätze der Sozialhilferückzahlung
In der Schweiz wird von Sozialhilfeempfängern grundsätzlich erwartet, dass sie Leistungen zurückzahlen, wenn sich ihre finanzielle Situation erheblich verbessert. Dies geschieht oft durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder erhebliche Einkommen. Ziel ist es, Fairness und die nachhaltige Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten. Gerichte prüfen in der Regel, ob die Rückzahlung angesichts der neuen finanziellen Umstände des Einzelnen zumutbar ist.
Rückzahlung als zumutbar erachtet
Das Gericht fand keine weiteren Gründe für einen Härtefall. Es stellte fest, dass der Mann wusste, dass Sozialhilfeleistungen nach Auszahlung der Erbschaft zurückgezahlt werden müssten. Das Gericht befand auch, dass die Rückzahlungsforderung nicht unverhältnismässig war. Angesichts des erheblichen Erlöses aus dem Immobilienverkauf hätte er Mittel dafür zurücklegen können.
Selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen und finanziellen Situation erachtete das Gericht die Rückzahlung von 52.000 Franken als zumutbar. Die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Mann hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Berufung einzulegen.
Dieses Urteil stärkt den rechtlichen Rahmen der Sozialhilfe in der Schweiz. Es unterstreicht die Verantwortung der Empfänger, Leistungen zurückzuzahlen, wenn sich ihre finanzielle Situation verbessert. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Situationen mit geerbten Vermögenswerten.
- Der Mann war sich der Rückzahlungsverpflichtungen bewusst.
- Er erhielt erhebliche Erlöse aus dem Verkauf.
- Das Gericht befand den Rückzahlungsbetrag für verhältnismässig.
- Seine Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.