Der Versuch eines Berner Radfahrers, rund 3800 Schweizer Franken an fahrradbezogenen Ausgaben, einschliesslich Energieriegel und Hotelübernachtungen, von seinen Steuern abzuziehen, ist gescheitert. Die kantonale Steuerrekurskommission entschied gegen die Person und kam zum Schluss, dass die meisten der geltend gemachten Kosten nicht beruflich notwendig waren.
Der Fall verdeutlicht die strengen Kriterien, die für Steuerabzüge von persönlichen Ausgaben gelten, selbst wenn diese mit dem Arbeitsweg zusammenhängen. Die Entscheidung der Kommission unterstreicht die Unterscheidung zwischen persönlicher Fitness und beruflicher Notwendigkeit im Steuerrecht.
Wichtige Erkenntnisse
- Ein Berner Radfahrer wollte 3800 CHF für Fahrradkosten, Energieriegel und Hotelübernachtungen abziehen.
- Die Steuerrekurskommission lehnte die meisten Forderungen mangels beruflicher Notwendigkeit ab.
- Lediglich ein pauschaler Abzug für den Arbeitsweg wurde zugelassen.
- Der Radfahrer wurde zudem zur Zahlung von 900 CHF Verfahrenskosten verurteilt.
Detaillierte Aufschlüsselung der Forderung und Urteil der Kommission
Die Person, die täglich über 30 Kilometer mit dem Fahrrad zur Arbeit pendelt, reichte für das Steuerjahr 2020 eine detaillierte Liste der Ausgaben ein. Seine Forderung überstieg den üblichen Pauschalabzug für Fahrradpendler bei Weitem.
Zu den detaillierten Kosten gehörten verschiedene Kategorien, von denen einige von den Steuerbehörden als höchst ungewöhnlich für einen Berufsabzug angesehen wurden. Die Kommission prüfte jeden Bestandteil der Forderung akribisch.
Geltend gemachte Ausgaben
- Fahrradabschreibung: 756 CHF
- Reparaturen: 324 CHF
- Energieriegel: 1550 CHF
- Hotelübernachtungen (wegen schlechten Wetters): 226 CHF
- Fahrradbekleidung: Unspezifizierter Anteil innerhalb der Gesamtsumme
Die ursprüngliche Haltung der Steuerverwaltung
Anfänglich genehmigte die Berner kantonale Steuerverwaltung nur einen pauschalen Abzug von 700 Schweizer Franken für die Pendlerkosten des Radfahrers. Diese Entscheidung veranlasste die Person, bei der Steuerrekurskommission Berufung einzulegen und die volle Anerkennung seiner tatsächlichen Kosten zu fordern.
Die Haltung der Verwaltung spiegelte einen gängigen Ansatz bei Pendlerabzügen wider, bei dem ein standardisierter Betrag oft detaillierten persönlichen Ausgaben vorgezogen wird, es sei denn, es kann ein klarer beruflicher Bezug hergestellt werden.
Energieriegel: Ein kulinarisches Rätsel für Steuerabzüge
Einer der bemerkenswertesten Posten in der Forderung des Radfahrers war der erhebliche Betrag, der für Energieriegel ausgegeben wurde. Die Person wollte 1550 Schweizer Franken für diese Nahrungsergänzungsmittel abziehen und argumentierte, sie seien für seinen täglichen Langstrecken-Arbeitsweg unerlässlich.
Die Steuerrekurskommission nahm jedoch eine klare Haltung zu dieser speziellen Ausgabe ein. Sie kam zum Schluss, dass Nahrung zwar unbestreitbar wichtig für das tägliche Leben sei, Energieriegel jedoch keine ausreichend direkte und notwendige Verbindung zur Einkommenserzielung aufwiesen, um als beruflicher Aufwand zu gelten.
„Powerriegel sind kein Geschäftsaufwand. Obwohl Ernährung wichtig ist, besteht kein ausreichend enger Zusammenhang mit der Einkommenserzielung“, so die Kommission in ihrem Entscheid.
Dieses Urteil schafft einen Präzedenzfall, dass persönliche Ernährungsentscheidungen, selbst solche, die einen anspruchsvollen Arbeitsweg unterstützen, im Allgemeinen ausserhalb des Bereichs abzugsfähiger beruflicher Ausgaben liegen.
Berufliche Ausgaben verstehen
Im Schweizer Steuerrecht werden berufliche Ausgaben typischerweise als Kosten definiert, die direkt und ausschliesslich zum Zweck der Einkommenserzielung anfallen. Dies kann spezialisierte Werkzeuge, berufsbedingte Reisen oder spezifische Weiterbildungen umfassen. Persönliche Lebensstilentscheidungen, selbst wenn sie die Arbeitsleistung unterstützen, sind im Allgemeinen ausgeschlossen.
Hotelübernachtungen und Wetterbedingungen
Der Radfahrer versuchte auch, Kosten für zwei Hotelübernachtungen in Höhe von insgesamt 226 Schweizer Franken abzuziehen. Er behauptete, diese Aufenthalte seien aufgrund widriger Wetterbedingungen notwendig gewesen, die ihn am Heimfahren gehindert hätten.
Die Kommission untersuchte diese Behauptung, indem sie Wetterdaten für die fraglichen Daten prüfte. Ihre Feststellungen widersprachen der Behauptung des Radfahrers direkt.
Offizielle Wetteraufzeichnungen zeigten trockene Bedingungen an den Tagen, an denen die Hotelübernachtungen geltend gemacht wurden. Diese Diskrepanz führte dazu, dass die Kommission diese Ausgaben ablehnte und ihre Ansicht festigte, dass die Forderungen keine klare berufliche Rechtfertigung hatten.
Die abschliessende Beurteilung der Kommission
Die Steuerrekurskommission kam schliesslich zum Schluss, dass die Person ein „passionierter Radfahrer“ sei. Die meisten seiner geltend gemachten Ausgaben wurden jedoch als private Fitnesskosten und nicht als berufliche Notwendigkeiten eingestuft. Diese Unterscheidung ist bei Steuerveranlagungen entscheidend, da persönliche Hobbys und die Erhaltung der Gesundheit im Allgemeinen nicht abzugsfähig sind.
Die einzige zugelassene Ausnahme war der pauschale Abzug für Fahrradpendler, der bereits von der Steuerverwaltung gewährt worden war.
Finanzielle Auswirkungen für den Radfahrer
Neben der Ablehnung seiner erheblichen Forderungen sah sich der Radfahrer weiteren finanziellen Konsequenzen gegenüber. Die Steuerrekurskommission verurteilte ihn zur Zahlung von 900 Schweizer Franken Verfahrenskosten.
Dieses Ergebnis unterstreicht die finanziellen Risiken, die mit der Anfechtung von Steuerentscheidungen verbunden sind, insbesondere wenn die Forderungen als nicht ausreichend rechtlich fundiert angesehen werden. Der Fall dient Steuerzahlern als Mahnung, sorgfältig zu prüfen, was eine legitime berufliche Ausgabe darstellt, bevor Abzüge vorgenommen werden.
Wichtige Zahlen
- Gesamtforderung: ~3800 CHF
- Von der Verwaltung zugelassener Betrag: 700 CHF (Pauschale)
- Verfahrenskosten für den Radfahrer: 900 CHF
Dieses Urteil der Berner kantonalen Steuerrekurskommission gibt wertvolle Einblicke in die Auslegung des Steuerrechts bezüglich Pendler- und persönlicher Ausgaben für aktive Pendler. Es bekräftigt den Grundsatz, dass persönliche Fitness und Komfort, so wichtig sie auch sein mögen, im Allgemeinen nicht als steuerlich abzugsfähige Geschäftskosten gelten.




